AGB

Die allgemeinen Geschäftsbeingungen der b&b Productions, Buchholz Beck GbR, Leo-Wohleb Strasse 4, 79098 Freiburg in der Fassung vom 22.05.2018.

1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Sämtliche Lieferungen und Leistungen von b&b Productions (im folgenden Verkäufer) erfolgen nur auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sofern einzelne Klauseln den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen, gelten ausschliesslich die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers als vereinbart.

2. Preise
Die jeweils genannten oder angebotenen Preise sind stets freibleibend. Irrtum und Änderungen bleiben vorbehalten.

3. Zahlungsbedingungen
3.1 Rechnungen sind sofortnach Erhalt und ohneAbzug fällig.
3.2 Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so ist der Verkäufer berechtigt, für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe der auf Girokonten geschäftsbanküblichen, mindestens 10%, zu verlangen.
3.3 Das gesetzliche Recht des Verkäufers zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt.
3.4 Die Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist ausgeschlossen, soweit jene nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
3.5 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und aller übrigen mit der Wechsel- oder Scheckbegebung zusammenhängenden Kosten, mindestens EUR 25,00, trägt der Kunde.
3.6 Zahlungseingänge verrechnet der Verkäufer grundsätzlich gemäss §366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB. Der Verkäufer ist berechtigt, davon abweichend die Verrechnung von Zahlungseingängen vorzunehmen. Eine entgegenstehende Bestimmung des Kunden ist unwirksam.
3.7 Bei Teilzahlung wird der gesamte, noch offene Restbetrag in einer Summe fällig, wenn der Kunde mit zwei Raten ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Rückstand ist.

4. Lieferzeit und Lieferbedingungen
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Lieferzeiten unverbindlich.
4.2 Unvorhergesehene Ereignisse, die sich der Einflussnahme des Verkäufers entziehen, verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei Streik und Aussperrung.
4.3 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, die dann auch gesondert in Rechnung gestellt werden können.
4.4 Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Absendung der Ware auf den Kunden. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
4.5 Der Verkäufer versichert auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten die anzuliefernde Ware.
4.6 Preisreduzierte Ware und Sonderangebote sind generell vom Umtausch ausgeschlossen.
4.7 Ein Umtausch (aus Kulanzgründen) der bestellten oder verkauften, gelieferten oder abgeholten Ware ist nur binnen 30 Kalendertagen -gerechnet ab Rechnungs- bzw. Vertragsdatum- möglich. Bei Vertragsrücktritt des Kunden innerhalb dieses Zeitraums behält sich der Verkäufer vor, eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Verkaufspreises in Rechnung zustellen. Geleistete An- oder Teilzahlungen des Kunden werden ggf. entsprechend einbehalten, Fehlbeträge, sowie Zinsen auf diese in Höhe der für Girokonten geschäftsbanküblichen, mindestens 10%, eingefordert.
4.8 Die Rücknahme der Ware kann nur in der Originalverpackung und mit der Lieferrechnung erfolgen.

5. Rücktrittsrecht / Abnahmeverweigerung
5.1 Werden dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages über den Kunden Tatsachen zur Kreditunwürdigkeit bekannt, die den Verkäufer bei Kenntins von einem Vertrag hätten Abstand nehmen lassen, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl, entweder unter Erhebung einer Bearbeitungsgebühr von 20% des Verkaufspreises oder Anrechnung der von ihm getätigten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten oder ausreichende und akzeptable Sicherheiten zwecks Fortbestand des Vertrags zu verlangen.
5.2 Gerät der Kunde im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers vor, kann der Verkäufer die weitere Erfüllung sämtlicher Verträge mit dem Kunden so lange verweigern, bis dieser dem Verlangen des Verkäufers auf sofortige Vorauszahlungen aller Forderungen – einschliesslich derer, die noch nicht fällig, die gestundet oder für die Wechsel gegeben sind- oder auf entsprechende Sicherheitsleistungen nachgekommen ist. Zu den Forderungen gehören auch sämtliche Wechsel- und Wechselverpflichtungen einschliesslich hierauf entfallender Kosten.
5.3 Kommt der Kunde dem Verlangen des Verkäufers auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden die Kosten einschliesslich entgangenen Gewinns, mindestens 10% der Auftragssumme, in Rechnung zustellen.
5.4 Verweigert der Kunde die Abnahme der bestellten Ware, so kann der Verkäufer dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, dass nach Ablauf dieser Frist eine weitere Vertragserfüllung seitens des Verkäufers abgelehnt wird und er sich vorbehält, vom Vertrag zurückzutreten und nach seiner Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung seitens des Kunden geltend zumachen oder diesen gerichtlich auf Erfüllung in Höhe der Rechnungssumme zuzüglich sämtlicher hieraus resultierender Kosten zuverklagen. Holt der Kunde oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter bestellte Ware nicht spätestens 14 Tage nach Kenntniserhalt (Fon/Fax/Post/persönlich) über deren Abholbereitschaft beim Verkäufer ab, so ist dieser berechtigt, ab dem Datum der Rechnungsstellung Verzugszinsen in Höhe der für Girokonten geschäftsbanküblichen, mindestens 10%, zu berechnen.
5.5 Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert.
5.6 Verlangt der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt dieser 20% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist.

6. Haftung
Schadensersatzansprüche jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Verkäufer nachweislich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.

7. Sicherungen und Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Lieferung der Ware erfolgt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Forderungen, bei Wechseln und Scheck bis zu deren Einlösung, unter Eigentumsvorbehalt gemäss §455 BGB. Dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen werden oder der Saldo gezogen und anerkannt ist.
7.2 Zu Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Veräusserungen, Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt.
7.3 Bei einem Verstoss gegen 7.2 gehen sämtliche Forderungen des Kunden gegenüber Dritten bereits jetzt an den Verkäufer über.
7.4 Die Geltendmachung des verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, über die Gegenstände, für die der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird, anderweitig zu verfügen und den Kunden bei Zahlung der offenen Forderungen mit angemessener neuer Lieferfrist zu beliefern.
7.5 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Vorbehaltsware von dem Ort zu entfernen, an dem er und der Verkäufer Zugriff auf die infragestehenden Gegenstände haben.
7.6 Von jeglichen Eingriffen Dritter in das Eigentumsrecht des Verkäufers hat der Kunde diesen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Anschrift des Dritten in Kenntnis zu setzen. Sämtliche durch Interventionen etc. entstehenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten hat der Kunde zu tragen. Ist die Vorbehaltsware in den Besitz eines Dritten gelangt, so ist der Verkäufer berechtigt, alleine, ohne Mitwirkung des Kunden, die Herausgabe zu verlangen.
7.7 Solange der Verkäufer Eigentumsrechte an dem Liefergegenstand hat, ist er berechtigt, sich selbst oder durch einen Beauftragten jederzeit von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen. Zu diesem Zweck hat der Kunde freien Zutritt zum Aufbewahrungsort zu gewähren.
7.8 Der Kunde trägt die mit dem Eigentum, dem Besitz, dem Erwerb und dem Vertrieb der Ware verbundenen Pflichten, Gefahren, Haftung, Steuern, Abgaben und sonstige Lasten. Er haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden sowie für verschuldeten oder zufälligen Untergang oder Beschädigung des Liefergegenstandes. Sämtliche Schäden sowie Verlust des Vorbehaltseigentums sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.

8. Mängel / Gewährleistung
8.1 Bei Mängeln an den gelieferten Waren ist der Verkäufer berechtigt, dreimalig, für den Kunden kostenlos, nachzubessern bzw. den Austausch der schadhaften Teile binnen angemessener Frist zu veranlassen, bevor dieser Wandlung verlangen kann.
8.2 Bei Fehlschlagen der dritten Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
8.3 Innerhalb der 12-monatigen Gewährleistungsfrist leistet der Verkäufer für alle Instrumente und Zubehörteile, die aufgrund von Material- oder Fabrikationsfehlern schadhaft werden, nach seiner Wahl kostenlos Ersatz oder veranlasst die kostenlose Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit durch seinen Vorlieferanten (Hersteller oder Vertrieb) oder eine von diesem autorisierte Servicewerkstatt. Im Falle eines vom Hersteller oder dessen deutschen Vertreters gegenüber der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestgarantie verlängerten Zeitraums gilt nach Ablauf der 12-monatigen Gewähleistungsfrist durch den Verkäufer die jeweilig entsprechende Hersteller- bzw. Vertriebsgarantie.
8.4 Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Eingriffe an der Ware vom Kunden selbst oder von Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorgenommen werden, wenn die Fabrikationsnummer entfernt, geändert oder unleserlich ist.

9. Transportschäden
Die im Versand an Kunden ausgelieferten Waren sind vor Beschädigungen so gut wie möglich geschützt. Nach Ziffer 4.4 unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware mit Absendung an den Kunden über. Sollte es trotzdem zu Beschädigungen kommen, sind zur Wahrung der Ansprüche folgende Hinweise zu beachten:
9.1 Bei äusserlich erkennbaren Schäden ist durch den Ablieferer der Sendung (Bahn, Post, Paketdienst etc.) sofort eine Tatbestandsaufnahme oder eine sonst geeignete Bescheinigung ausstellen zu lassen. Die Beförderungsunternehmen sind hierzu verpflichtet.
9.2 Bei äusserlich nicht erkennbaren Schäden, die sich erst beim Auspacken herausstellen, muss die Ware in der Originalverpackung verbleiben, bis sich ein Beauftragter des Ablieferers vom Zustand der Sendung überzeugt hat. Werden diese Hinweise nicht beachtet, kann dies zum Ausschluss einer Haftung des Transportunternehmens führen.

10. Schlussbestimmungen
10.1 Die vorstehenden Bedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung, auch dann, wenn nicht ständig wiederkehrend auf sie verwiesen wird. Frühere allgemeine Geschäftsbedingungen treten ausser Kraft.
10.2 Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge. Anstelle einer unwirksamen Klausel soll gelten, was dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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